Betreuungsrecht &
Nachlasspflegschaft
Die praxisrelevantesten BGH-Entscheidungen der Jahre 2024–2026 – mit Leitsatz, kurzer Erklärung und Hinweis auf die Bedeutung für laufende Betreuungen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
📅 Stand: März 2026 · XII. Zivilsenat BGHVBVG-Reform ab 01.01.2026
KostBRÄG 2025📋Die neuen Vergütungspauschalen ab 01.01.2026
Das Kosten- und Betreuervergütungsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) trat zum 01.01.2026 in Kraft und vereinfacht das Vergütungssystem grundlegend: statt bisher 60 Tatbeständen gibt es nur noch 16 monatliche Fallpauschalen.
| Stufe | Wohnform | Monat 1–12 | Ab Monat 13 |
|---|---|---|---|
| Stufe 2 | Andere Wohnform (ambulant / zuhause) | 427 € | 250 € |
| Stufe 2 | Stationär – mittellos | 305 € | 155 € |
| Stufe 2 | Stationär – vermögend | 275 € | 130 € |
| Zeitvergütung (Verfahrenspfleger etc.) | 44 € / Stunde | ||
Übergangsregel (§ 19 VBVG): Für Leistungen vor dem 01.01.2026 gilt altes Recht weiter. Abrechnungsmonate, die vor dem 01.01.2026 begannen, werden vollständig nach altem Recht abgerechnet. Zeitvergütung für Verfahrenspfleger/Nachlasspfleger Stufe 3: 55 €/Std. Wochenend-/Nacht-Zuschlag nach § 16 VBVG: +25 %.
Der BGH stellt klar: Die Pauschale fällt an, sobald der dauerhafte Umzug feststeht – unabhängig davon, ob der Mietvertrag noch läuft. Entscheidend ist die tatsächliche Aufgabe der bisherigen Wohnform, nicht der zivilrechtliche Abschluss.
Wohnformabgrenzung & Vergütungseinstufung
PraxisrelevantDer BGH präzisiert: Für die Einstufung als „stationär“ im Vergütungsrecht ist eine permanente Präsenz oder ständige Rufbereitschaft professioneller Kräfte rund um die Uhr erforderlich. Bloße Tagspräsenz (Kernzeiten) reicht nicht aus.
Entscheidend ist die Versorgungsgarantie, nicht der tatsächliche Pflegebedarf des Betreuten im Einzelfall.
In diesem Grundsatzbeschluss befasste sich der BGH mit einer Eingliederungshilfe-Wohnstätte (§ 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII), die Wohnraum, Vollverpflegung, Grundreinigung und einfachste Behandlungspflege sowie Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbrachte.
Ergebnis: Stationäre Einrichtung – niedrigere Pauschale trotz formell „besonderer Wohnform“ nach SGB XII.
Ein Krankenhausaufenthalt erfüllt grundsätzlich den Begriff der „stationären Einrichtung“ im vergütungsrechtlichen Sinne, da den Patienten für die Dauer des Aufenthalts tatsächlich auch eine Unterkunft gewährt wird.
Allerdings: Die geringere Pauschale greift nur, wenn der Klient/die Klientin dort auch den gewöhnlichen Aufenthalt (Daseinsmittelpunkt) hat – was bei kurzen Krankenhausaufenthalten regelmäßig zu verneinen ist.
BGH XII ZB 436/19 (2020): Gleichgestellte ambulant betreute Wohnform erfordert BEIDES – 24h-Versorgung UND kein freies Wahlrecht des Pflegedienstleisters.
BGH XII ZB 582/20 (02.06.2021): Freies Wahl- und Wahlrecht des Klienten bei Pflegeleistungen = andere Wohnform, auch wenn faktische Bindung besteht.
BGH XII ZB 46/21 (16.06.2021): Nur rechtliche, nicht faktische Bindung an Pflegeangebot maßgeblich. Wahlmöglichkeit nach Vertrag = andere Wohnform.
BGH XII ZB 67/21 (16.02.2022): Besteht rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Pflegedienstleister zu wählen, liegt keine gleichgestellte Wohnform vor.
Betreuungsverfahren & Vollmacht
2025Auch eine bestehende Vorsorgevollmacht schließt eine Betreuung nicht aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit oder Überforderung des Bevollmächtigten bestehen. Ein Missbrauch ist nicht erforderlich.
Liegt die Vollmacht zeitlich nahe an einer diagnostizierten Demenzerkrankung, muss das Gericht von Amts wegen klären, ob die Person zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung noch geschäftsfähig war.
Verfahrenspflegschaft & Vergütung
2025Der BGH klärt: Verfahrenspfleger haben eine rein verfahrensrechtliche Funktion, keine materiell-rechtliche Vorprüfungspflicht. Bei Grundstücksgeschäften hat der Verfahrenspfleger jedoch die Vertragsregelungen eingehend auf Auswirkungen für den Betreuten zu prüfen.
Fehlt die Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit im Bestellungsbeschluss, muss das Gericht dies im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachholen.
Nachlasspflegschaft & Nachlassverwaltung
AktuellDie Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich über den Verweis in § 1962 BGB n.F. auf § 3 VBVG. Das KostBRÄG 2025 erhöht auch die Stundensätze für Nachlasspfleger:
Stufe 1 (ohne besondere Ausbildung): 26 €/Std. • Stufe 2 (Ausbildung): 29,50 €/Std. • Stufe 3 (Hochschulstudium, z.B. Jura): 44 €/Std.
Wochenend-/Nachtzuschlag gem. § 16 VBVG: +25 % (Stufe 3 = 55 €/Std.).
Sicherung: Inventar aufnehmen, Vermögenswerte sichern, Banksperren veranlassen, Versicherungen informieren, Mietwohnungen kündigen oder weiterführen.
Verwaltung: Nachlassverbindlichkeiten prüfen, Gläubiger befriedigen (in Reihenfolge der Insolvenzordnung), Nachlassgericht informieren.
Dokumentation: Nachlassverzeichnis nach amtlichem Formular (Formular F 1848 Brandenburg), Rechnungslegung auf Anforderung des Gerichts.
Abschluss: Erbenermittlung unterstützen; nach Übergabe an die Erben: Schlussbericht und Schlussrechnung (ab 2026 vereinfacht: nur noch Schlussmitteilung nach § 1872 BGB n.F.).