Aktuelle Rechtsprechung

Betreuungsrecht &
Nachlasspflegschaft

Die praxisrelevantesten BGH-Entscheidungen der Jahre 2024–2026 – mit Leitsatz, kurzer Erklärung und Hinweis auf die Bedeutung für laufende Betreuungen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

📅  Stand: März 2026 · XII. Zivilsenat BGH
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VBVG-Reform ab 01.01.2026

KostBRÄG 2025

📋Die neuen Vergütungspauschalen ab 01.01.2026

Das Kosten- und Betreuervergütungsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) trat zum 01.01.2026 in Kraft und vereinfacht das Vergütungssystem grundlegend: statt bisher 60 Tatbeständen gibt es nur noch 16 monatliche Fallpauschalen.

Stufe Wohnform Monat 1–12 Ab Monat 13
Stufe 2 Andere Wohnform (ambulant / zuhause) 427 € 250 €
Stufe 2 Stationär – mittellos 305 € 155 €
Stufe 2 Stationär – vermögend 275 € 130 €
Zeitvergütung (Verfahrenspfleger etc.) 44 € / Stunde

Übergangsregel (§ 19 VBVG): Für Leistungen vor dem 01.01.2026 gilt altes Recht weiter. Abrechnungsmonate, die vor dem 01.01.2026 begannen, werden vollständig nach altem Recht abgerechnet. Zeitvergütung für Verfahrenspfleger/Nachlasspfleger Stufe 3: 55 €/Std. Wochenend-/Nacht-Zuschlag nach § 16 VBVG: +25 %.

BGH XII ZB 559/23 10. April 2024
VBVG § 10 Pauschale
Gesonderte Pauschale bei Umzug in Pflegeheim (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG a.F.)
Einem Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten steht die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG auch dann zu, wenn der nicht mittellose Klient dauerhaft aus seiner bisherigen Mietwohnung in ein Pflegeheim umzieht und das Mietverhältnis noch nicht beendet werden konnte.

Der BGH stellt klar: Die Pauschale fällt an, sobald der dauerhafte Umzug feststeht – unabhängig davon, ob der Mietvertrag noch läuft. Entscheidend ist die tatsächliche Aufgabe der bisherigen Wohnform, nicht der zivilrechtliche Abschluss.

Wichtig: § 10 VBVG a.F. ist ab 01.01.2026 ersatzlos entfallen. Die gesonderten Pauschalen wurden in die erhöhten Grundpauschalen integriert. Für vor 2026 abrechenbare Zeiträume gilt die alte Rechtslage weiter (Übergangsrecht § 19 VBVG).

Wohnformabgrenzung & Vergütungseinstufung

Praxisrelevant
BGH XII ZB 300/25 23. Juli 2025 – NEU
Wohnform VBVG Rund-um-die-Uhr
Rund-um-die-Uhr-Versorgung als zwingendes Merkmal der stationären Einrichtung
Die Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflege- oder Betreuungskräfte gehört zu den notwendigen Merkmalen eines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne (§ 9 Abs. 3 VBVG). Es genügt, dass Mitarbeitende mindestens zweimal täglich kommen und ansonsten telefonisch rund um die Uhr erreichbar sind.

Der BGH präzisiert: Für die Einstufung als „stationär“ im Vergütungsrecht ist eine permanente Präsenz oder ständige Rufbereitschaft professioneller Kräfte rund um die Uhr erforderlich. Bloße Tagspräsenz (Kernzeiten) reicht nicht aus.

Entscheidend ist die Versorgungsgarantie, nicht der tatsächliche Pflegebedarf des Betreuten im Einzelfall.

Bedeutung ab 2026: Das neue VBVG kennt nur noch „stationär“ und „andere Wohnform“ – die gleichgestellten ambulanten Wohnformen entfallen. Diese BGH-Entscheidung konkretisiert, was „stationär“ jetzt bedeutet. Einrichtungen mit echter Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft = stationär (niedrigere Pauschale). Einrichtungen nur mit Tagsdienst = andere Wohnform (höhere Pauschale).
BGH XII ZB 117/24 31. Juli 2024
Wohnform EGH / SGB IX VBVG
Eingliederungshilfe-Wohnstätte als stationäre Einrichtung
Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen. Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit professioneller Pflegekräfte auszeichnet.

In diesem Grundsatzbeschluss befasste sich der BGH mit einer Eingliederungshilfe-Wohnstätte (§ 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII), die Wohnraum, Vollverpflegung, Grundreinigung und einfachste Behandlungspflege sowie Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbrachte.

Ergebnis: Stationäre Einrichtung – niedrigere Pauschale trotz formell „besonderer Wohnform“ nach SGB XII.

Dieser Beschluss hat die frühere Abgrenzungsdiskussion (freie Wahl des Pflegedienstleisters = „andere Wohnform“) relativiert. Entscheidend ist jetzt primär die Versorgungsstruktur, nicht die Vertragsform. Einrichtungen, die dem alten Heimgesetz entsprachen, sind immer „stationär“.
Volltext beim BGH
BGH XII ZB 440/23 14. August 2024
Wohnform Gewöhnlicher Aufenthalt Krankenhaus
Krankenhaus und gewöhnlicher Aufenthalt – zwei Prüfebenen
Bei der vergütungsrechtlichen Einstufung sind zwei Prüfungsebenen zu unterscheiden: (1) Ist der Aufenthaltsort eine stationäre Einrichtung? (2) Hat der/die Klient/in dort seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Daseinsmittelpunkt)?

Ein Krankenhausaufenthalt erfüllt grundsätzlich den Begriff der „stationären Einrichtung“ im vergütungsrechtlichen Sinne, da den Patienten für die Dauer des Aufenthalts tatsächlich auch eine Unterkunft gewährt wird.

Allerdings: Die geringere Pauschale greift nur, wenn der Klient/die Klientin dort auch den gewöhnlichen Aufenthalt (Daseinsmittelpunkt) hat – was bei kurzen Krankenhausaufenthalten regelmäßig zu verneinen ist.

Für die Praxis: Bei längeren Krankenhausaufenthalten (mehrere Monate) kann die niedrigere Pauschale greifen. Bei überbrückenden stationären Aufenthalten unter 6 Monaten ohne Aufgabe der bisherigen Wohnung bleibt der gewöhnliche Aufenthalt in der Regel dort bestehen.
Leitentscheidungen 2021–2022 Weiterhin maßgeblich
Grundlegende Wohnform-Rechtsprechung (noch anwendbar für Übergangszeiträume)

BGH XII ZB 436/19 (2020): Gleichgestellte ambulant betreute Wohnform erfordert BEIDES – 24h-Versorgung UND kein freies Wahlrecht des Pflegedienstleisters.

BGH XII ZB 582/20 (02.06.2021): Freies Wahl- und Wahlrecht des Klienten bei Pflegeleistungen = andere Wohnform, auch wenn faktische Bindung besteht.

BGH XII ZB 46/21 (16.06.2021): Nur rechtliche, nicht faktische Bindung an Pflegeangebot maßgeblich. Wahlmöglichkeit nach Vertrag = andere Wohnform.

BGH XII ZB 67/21 (16.02.2022): Besteht rechtlich die Möglichkeit, einen anderen Pflegedienstleister zu wählen, liegt keine gleichgestellte Wohnform vor.

Für Abrechnungszeiträume vor dem 01.01.2026 gilt die dreistufige Wohnform-Unterscheidung weiter (§ 9 VBVG a.F.): stationär / gleichgestellt ambulant / andere Wohnform. Ab 2026 nur noch: stationär / andere Wohnform.

Betreuungsverfahren & Vollmacht

2025
BGH XII ZB 178/24 26. März 2025
Vollmacht Kontrollbetreuung
Betreuung bei bestehender Vollmacht – Kontrollbetreuung und Rechtskraft
Ein Beschluss über die Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung kann zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Bei Demenzerkrankung kann Kontrollbetreuung geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Auch eine bestehende Vorsorgevollmacht schließt eine Betreuung nicht aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit oder Überforderung des Bevollmächtigten bestehen. Ein Missbrauch ist nicht erforderlich.

Relevant für Verfahren, in denen Angehörige mit Vollmacht agieren, aber Bedenken bestehen. Als Berufsbetreuer sollte ggf. Kontrollbetreuung angeregt werden.
BGH XII ZB 289/24 09. Oktober 2024
Geschäftsfähigkeit Vollmacht Amtsermittlung
Prüfung der Geschäftsfähigkeit bei Vollmachterteilung
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen.

Liegt die Vollmacht zeitlich nahe an einer diagnostizierten Demenzerkrankung, muss das Gericht von Amts wegen klären, ob die Person zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung noch geschäftsfähig war.

Im Betreuungsverfahren: Wenn eine Vollmacht vorgelegt wird, die kurz vor Demenzdiagnose errichtet wurde, sollte aktiv Erläuterung und ggf. Gutachten angeregt werden. Eine später unwirksame Vollmacht schließt eine Betreuung nicht aus.

Verfahrenspflegschaft & Vergütung

2025
BGH XII ZB 329/24 28. Mai 2025
Verfahrenspfleger Anwaltsvergütung Genehmigung
Anwaltlicher Verfahrenspfleger – Vergütung nach RVG bei Grundstücksgeschäften
Ein anwaltlicher Verfahrenspfleger kann Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Gericht dies bei der Bestellung festgestellt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend.

Der BGH klärt: Verfahrenspfleger haben eine rein verfahrensrechtliche Funktion, keine materiell-rechtliche Vorprüfungspflicht. Bei Grundstücksgeschäften hat der Verfahrenspfleger jedoch die Vertragsregelungen eingehend auf Auswirkungen für den Betreuten zu prüfen.

Fehlt die Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit im Bestellungsbeschluss, muss das Gericht dies im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachholen.

Als Verfahrenspfleger bei Grundstücksgeschäften: Im Bestellungsbeschluss explizit festhalten lassen, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit bejaht wird. Dann gilt RVG statt VBVG-Zeitvergütung (44 €/Std.).

Nachlasspflegschaft & Nachlassverwaltung

Aktuell
§§ 1960 ff. BGB · Grundlagen Stand 2026
Nachlass BGB
Vergütung des Nachlasspflegers – aktuelle Rechtslage ab 01.01.2026
Nachlasspfleger werden nach § 3 VBVG (Zeitvergütung) vergütet. Ab 01.01.2026: Stufe 3 (Hochschulabschluss) = 44 €/Std. für Nachlasspfleger mit abgeschlossenem Jurastudium.

Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich über den Verweis in § 1962 BGB n.F. auf § 3 VBVG. Das KostBRÄG 2025 erhöht auch die Stundensätze für Nachlasspfleger:

Stufe 1 (ohne besondere Ausbildung): 26 €/Std. •  Stufe 2 (Ausbildung): 29,50 €/Std. •  Stufe 3 (Hochschulstudium, z.B. Jura): 44 €/Std.

Wochenend-/Nachtzuschlag gem. § 16 VBVG: +25 % (Stufe 3 = 55 €/Std.).

Wichtig für die Praxis: Bei der Antragstellung immer Qualifikationsstufe und – wenn anwendbar – Wochenend-/Nachtzuschläge explizit geltend machen. Ab 01.07.2026 in NRW (ab 01.04.2026 Formularpflicht), voraussichtlich bundesweit: Vergütungsanträge nur noch als elektronisches Dokument (eBO, beA oder MJP).
Praxishinweise M. Schneider, Prenzlau
Nachlass
Typische Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers

Sicherung: Inventar aufnehmen, Vermögenswerte sichern, Banksperren veranlassen, Versicherungen informieren, Mietwohnungen kündigen oder weiterführen.

Verwaltung: Nachlassverbindlichkeiten prüfen, Gläubiger befriedigen (in Reihenfolge der Insolvenzordnung), Nachlassgericht informieren.

Dokumentation: Nachlassverzeichnis nach amtlichem Formular (Formular F 1848 Brandenburg), Rechnungslegung auf Anforderung des Gerichts.

Abschluss: Erbenermittlung unterstützen; nach Übergabe an die Erben: Schlussbericht und Schlussrechnung (ab 2026 vereinfacht: nur noch Schlussmitteilung nach § 1872 BGB n.F.).

Nachlasspflegschaft beginnt mit Beschluss des Nachlassgerichts auf Antrag jeder Person, die ein berechtigtes Interesse hat: Gläubiger, Vermieter, Finanzamt, Sozialbehörde, Nachbarn. Keine Verwandtschaft erforderlich. → Zum Ratgeber Nachlasspflegschaft
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