Jurist  ·  BdB 0300596  ·  Prenzlau  ·  Freie Kapazitäten

Ihr Vertrauen.
Meine
Verantwortung.

Rechtliche Betreuung – Nachlass – Verfahren

Michael Schneider – Jurist (1. Staatsexamen + Referendariat), BdB-Qualitätsregister Nr. 0300596, ipb-zertifizierter Nachlass- und Verfahrenspfleger. Seit 2017 tätig in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

44+
Aktive Fälle
10
Amtsgerichte
2017
Im Amt seit
2
Bundesländer
🏅
BdB-Qualitätsregister
Nr. 0300596
Gültig bis 31.12.2028
📜
ipb-Zertifikat
Nachlasspflegschaft
Klausur · 2022 · Erfolg
🏛️
ipb-Zertifikat
Verfahrenspflegschaft
Sehr guter Erfolg · 2022
⚖️
Jurist · VBVG Stufe 2
44 €/Std.
1. StEx + Referendariat · ab 01.01.2026
★ Für Richter & Rechtspfleger

Zuverlässiger Partner
für die Justiz.

Erfahrener Berufsbetreuer und ipb-zertifizierter Nachlass- und Verfahrenspfleger für Gerichte in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Eilbestellungen jederzeit möglich.

Jahresberichte fristgerecht, vollständig, gerichtsfest
BdB-Qualitätsregister Nr. 0300596  ·  Berufshaftpflicht gem. § 23 Abs. 2 Nr. 4 BtOG
ipb-zertifiziert: Nachlasspflegschaft (§§ 1960 f. BGB) & Verfahrenspflegschaft (§ 317 FamFG)
ebo-fähig  ·  ebo-Adresse: DEJustiz.1ddaf44a-be21-44b9-833e-02cb55b29be9.4cdc  ·  Fax: 030 / 868 709 18 59
Eilbestellungen auch außerhalb der Bürozeiten – Mobil: 0176 / 427 16 280
Eilfall direkt:
0176 / 427 16 280
Mobil – auch außerhalb der Bürozeiten
Büro:
03984 / 329 86 22
Mo–Do 10–15 Uhr
E-Mail schreiben
§ RECHT FUERSORGE
8
Jahre Berufserfahrung
Seit 2017 in der professionellen Betreuung. Über 200 erfolgreich geführte Fälle.
44
Aktive Betreuungsfälle
Gleichzeitig geführte Fälle in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
10
Zugeordnete Amtsgerichte
In Brandenburg: AG Prenzlau, Angermünde, Templin, Eberswalde. In MV: AG Neubrandenburg, Greifswald, Demmin, Waren (Müritz), Pasewalk.
Was ist rechtliche Betreuung?

Recht, Schutz und
Selbstbestimmung.

Viele Menschen kommen erst dann mit dem Begriff „rechtliche Betreuung“ in Berührung, wenn ein Anlass es erfordert. Ich erkläre kurz, was das bedeutet – und was es nicht bedeutet.

🧑‍⚖️
Für wen ist Betreuung?

Rechtliche Betreuung schützt und unterstützt erwachsene Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen Einschränkung oder einer schweren körperlichen Behinderung nicht (mehr) selbst regeln können. Das kann jeden treffen – nach einem schweren Unfall, einer plötzlichen Erkrankung oder im Alter. Betreuung ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein Instrument, das Menschenrechte sichert.

Keine Entmündigung

Seit 1992 gibt es keine Entmündigung mehr in Deutschland. Betreute Menschen bleiben voll geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Das Betreuungsrecht wurde zuletzt zum 01.01.2023 grundlegend reformiert. Im Mittelpunkt stehen seitdem die Selbstbestimmung und die Wünsche der betreuten Person – entsprechend den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Ein Betreuer entscheidet nur dort stellvertretend, wo es zum Schutz der betroffenen Person wirklich erforderlich ist.

📋
Was macht ein Betreuer?

Die Betreuung wird stets auf konkrete, richterlich festgelegte Aufgabenkreise beschränkt – nur so viel wie nötig. In der Praxis bedeutet das: Unterstützung bei der Verwaltung von Finanzen und Konten, Kommunikation mit Behörden und Ämtern, Koordination von Pflege- und Sozialdiensten, Vertretung bei medizinischen Entscheidungen sowie die Wahrnehmung von Rechten vor Behörden und Gerichten. Ich koordiniere komplexe Prozesse, handle auch in Notlagen und trage dabei stets die Wünsche meiner Klienten als Kompass.

📝
Vorsorge – Ihr Schutz

Wer sich nicht rechtzeitig kümmert, hat im Ernstfall niemanden, der rechtsverbindlich handeln darf. Ausnahme: das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht für Gesundheitssorge (§ 1358 BGB), befristet auf 6 Monate. Eine Vorsorgevollmacht ist die sicherste Lösung. Eine Betreuungsverfügung lässt das Gericht entscheiden, berücksichtigt aber Ihren Wunsch, wer bestellt werden soll. Beides schützt davor, dass ein unbekannter Dritter Ihre Angelegenheiten übernimmt.

Betreuervergütung · §§ 1 ff. VBVG

Was zahlen Sie als Betreuter
oder Angehöriger?

Viele Menschen fragen sich: Wer bezahlt eigentlich den Betreuer – und muss ich als Angehöriger etwas zahlen? Die Antwort hängt von einer einzigen Frage ab.

Die entscheidende Frage
Hat die betreute Person Vermögen über 10.000 € oder Einkommen über dem Existenzminimum?
💰 Ja – nicht mittellos
Betreuter zahlt selbst
Die Vergütung wird aus dem eigenen Vermögen der betreuten Person gezahlt. Angehörige zahlen nichts. Der Betreuer darf den festgesetzten Betrag vom Konto des Betreuten entnehmen – nach Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
✔  Vermögen > 10.000 € (Schonvermögen)
✔  Rente / Einkommen > Existenzminimum
✔  Immobilien- oder sonstiger Besitz
⚠️  Freibetrag: 10.000 € sind geschützt
🏛️ Nein – mittellos
Staatskasse zahlt
Hat die betreute Person kein ausreichendes Vermögen, übernimmt die Landeskasse vollständig. Weder die betreute Person noch Angehörige, Kinder oder Erben werden herangezogen. Jeder Mensch hat Anspruch auf professionelle Betreuung – unabhängig vom Geldbeutel.
✔  Vermögen ≤ 10.000 €
✔  Nur Grundsicherung oder geringe Rente
✔  Kein verwertbares Eigentum
✔  Angehörige zahlen garantiert nichts
📊
Monatspauschale statt Stunden
Der Berufsbetreuer rechnet keine Einzelstunden ab. Er erhält eine gesetzlich festgelegte Monatspauschale nach § 5 VBVG. Gleichgültig ob ein Monat aufwendiger oder ruhiger war – die Pauschale bleibt.
🏠
Wohnsituation zählt
Lebt die betreute Person in der eigenen Wohnung oder ambulant betreut, gilt die höhere Pauschale. Erst wenn das Heim rund um die Uhr pflegt und kein freier Anbieterwechsel möglich ist, greift der niedrigere Heimpauschalsatz.
Anfangs mehr, später weniger
In den ersten drei Jahren ist der Aufwand am größten (Einarbeitung, Behördenkontakte, Vermögensüberblick). Deshalb gibt es gestaffelte Pauschalen: je länger die Betreuung läuft, desto niedriger der monatliche Satz.
⚖️
Das Gericht kontrolliert
Kein Betreuer darf eigenmächtig Geld entnehmen. Der Betreuer stellt einen Vergütungsantrag, das Betreuungsgericht setzt fest und genehmigt die Entnahme. Das schützt betreute Menschen zuverlässig vor Missbrauch.
Monatliche Fallpauschalen ab 01.01.2026 (KostBRÄG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109) – Vergütungsstufe 2 (M. Schneider):

Zeitraum Andere Wohnform
eigene Wohnung, ambulant
Andere Wohnform
mittellos
Stationäre Einrichtung
nicht mittellos
Stationäre Einrichtung
mittellos
Monate 1–12 427 € 324 € 305 € 275 €
Ab Monat 13 250 € 190 € 155 € 130 €

Ab 01.01.2026 gibt es nur noch zwei Vergütungsstufen (Stufe 1 und Stufe 2) und zwei Zeiträume (§ 9 Abs. 2 VBVG). Die bisherigen 5 Zeitstufen und Tabelle A entfallen. Rechtsgrundlage: Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG (KostBRÄG 2025) · Wohnform-Abgrenzung § 9 Abs. 3 VBVG: Stationär = umfassender Versorgungscharakter + Bestand unabhängig von Bewohnerwechsel · Stationär-Gleichstellung ambulanter Formen entfällt ab 01.01.2026 · Festsetzung durch das Betreuungsgericht · Zahlung monatlich.
In meiner täglichen Arbeit bedeutet Betreuung vor allem: zuneigung, ernstnehmen und hartnäckig für die Interessen meiner Klienten eintreten – gegenüber Behörden, Gerichten und Einrichtungen. Nicht Kontrolle, sondern Begleitung. Nicht Bevormundung, sondern Vertretung.

Rechtsgrundlage: §§ 1814 ff. BGB (seit 01.01.2023), BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz), UN-BRK Art. 12. Zulassung und Registrierung gemäß §§ 23 ff. BtOG mit Sachkundenachweis – BdB-Register Nr. 0300596.
Was darf der Betreuer? · § 1815 BGB

Aufgabenkreise –
Rechte und Grenzen.

Ein Betreuer darf nur in den Bereichen handeln, die das Gericht ausdrücklich festgelegt hat. Kein Aufgabenkreis zu viel – so wenig Eingriff wie möglich. Das nennt man den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1815 Abs. 1 BGB). Hier die häufigsten Aufgabenkreise in der Praxis:

❤️
§ 1820 BGB
Gesundheitssorge

Der Betreuer entscheidet über medizinische Behandlungen, Operationen, Medikamente und Pflegemaßnahmen – immer im Sinne und nach den Wünschen des Betreuten. Bei schwerwiegenden Entscheidungen (z. B. lebensverlängernde Maßnahmen, riskante Eingriffe) ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Beispiele: Einwilligung zur OP · Auswahl des Pflegedienstes · Klärung mit Ärzten · Hospizentscheidungen
🏠
§ 1823 BGB
Aufenthaltsbestimmung

Der Betreuer bestimmt, wo die betreute Person wohnt – zuhause, betreutes Wohnen oder Pflegeheim. Auch die Genehmigung zur Unterbringung gegen den Willen (geschlossene Einrichtung) fällt hierunter, erfordert aber zwingend eine richterliche Genehmigung (§ 1831 BGB).

Beispiele: Heimeinzug organisieren · Wohnungsauflösung · Unterbringungsantrag · Umzug begleiten
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§§ 1835 ff. BGB
Vermögenssorge

Der Betreuer verwaltet das Geld und Vermögen der betreuten Person: Konten, Rente, Miete, Rechnungen, Steuern. Immobilien dürfen nur mit gerichtlicher Genehmigung verkauft oder belastet werden. Jährlich ist dem Gericht eine Vermögensübersicht vorzulegen.

Beispiele: Kontoführung · Rentenantrag · Schuldenregulierung · Jahresabrechnung · Vermögensanlage
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§ 1816 BGB
Behördenangelegenheiten

Vertretung der betreuten Person gegenüber Ämtern, Kassen, Sozialleistungsträgern. Anträge auf Grundsicherung, Pflegegeld, Eingliederungshilfe, Wohngeld – alles was die betreute Person selbst nicht mehr bewältigen kann. Widersprüche und Klagen sind ebenso möglich.

Beispiele: Jobcenter · Sozialamt · Rentenversicherung · Pflegekasse · Ausländerbehörde
✉️
§ 1816 BGB
Post- & Fernmeldeverkehr

Der Betreuer darf Briefe und Sendungen entgegennehmen und öffnen, soweit dies für die Betreuungsaufgabe nötig ist. Dieser Aufgabenkreis ist sehr sensibel und greift tief in die Privatsphäre ein – das Gericht ordnet ihn nur an, wenn er unbedingt erforderlich ist.

Beispiele: Öffnung von Rechnungspost · Mahnungen · Behördenschreiben · wichtige Verträge
⚖️
Verfahrenspflegschaft · § 276 FamFG
Vertretung vor Gericht

Als Verfahrenspfleger vertrete ich die betreute Person im gerichtlichen Betreuungsverfahren selbst – unabhängig vom Betreuer. Das Gericht bestellt mich, wenn die betroffene Person ihre Interessen im Verfahren nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann. Besondere Unabhängigkeit ist hier Pflicht.

Meine Spezialqualifikation: ipb-Zertifikat Verfahrenspflegschaft · Sehr guter Erfolg · 2022 · 40 UE + Prüfung
⚠️  Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) – In Ausnahmefällen kann das Gericht anordnen, dass die betreute Person für bestimmte Rechtsgeschäfte (z. B. Verträge, Kontoverfügungen) die vorherige Zustimmung des Betreuers benötigt. Das ist kein Regelfall, sondern ein letztes Mittel zum Schutz vor Selbstschädigung – und bedarf eigener gerichtlicher Anordnung. Betreute Menschen bleiben grundsätzlich geschäftsfähig.
Geprüfte Direktlinks · Brandenburg & MV · Stand März 2026

Formulare & amtliche Vordrucke.

Alle Links führen direkt auf die offiziellen Justizserver ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de und mv-justiz.de sowie das Bundesjustizministerium (bmj.de). Zuletzt geprüft: März 2026.

👤  Für Bürgerinnen & Bürger – Vorsorge & Selbstbestimmung
BMJ · Bundesjustizministerium · formfrei möglich
✏️  Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie jetzt, wer im Ernstfall für Sie entscheidet – und vermeiden Sie so eine gerichtliche Betreuung. Das offizielle BMJ-Formular ist kostenlos und enthält vollständige Ausfüllhinweise.

⬇️  Formular + Broschüre (BMJ)
Empfehlung: Beglaubigung beim Notar · Eintragung im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich
BMJ · schriftlich, formfrei · § 1816 Abs. 2 BGB
📝  Betreuungsverfügung

Legen Sie schriftlich fest, wen das Gericht als Ihren Betreuer bestellen und welche Wünsche berücksichtigt werden sollen. Das Gericht ist daran in aller Regel gebunden (§ 1816 Abs. 2 BGB).

⬇️  Vordruck Betreuungsverfügung (BMJ)
Schriftlich + eigenhändig unterschrieben + Datum zwingend · Aufbewahrung beim Notar empfohlen
BMJ · § 1827 BGB · rechtsverbindlich für Ärzte
🏥  Patientenverfügung

Bestimmen Sie vorausschauend, welche medizinischen Maßnahmen Sie bei Entscheidungsunfähigkeit wünschen oder ablehnen. Rechtlich verbindlich für Ärzte und Betreuer nach § 1827 BGB.

⬇️  Formular Patientenverfügung (BMJ)
Schriftlich + eigenhändig unterschrieben · Regelmäßige Aktualisierung empfohlen · Hinterlegung beim Arzt
⚖️  Betreuungsgericht Brandenburg – aktuelle Formulare Stand 2/2026
F 4389 · OLG Brandenburg · Stand 2/2026
Anfangsbericht

Innerhalb von 3 Monaten nach Betreuerbestellung dem Gericht vorzulegen. Enthält: persönliche Situation der betreuten Person, Vermögensstand, Aufgabenplanung. Pflichtformular für jeden neu bestellten Betreuer.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
F 294 · OLG Brandenburg · Stand 2/2026
Betreuerbericht (Personen- & Vermögenssorge)

Jährlicher Pflichtbericht an das Betreuungsgericht. Kombiniert Personensorgebericht und Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen. Für Betreuer, deren Aufgabenkreis beide Bereiche umfasst.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
F 296 · OLG Brandenburg · Stand 2/2026
Betreuerbericht (nur Personensorge)

Jährlicher Bericht für Betreuer mit ausschließlich Personensorge (kein Vermögensaufgabenkreis). Kürzere Fassung ohne Rechnungslegungsteil – ersetzt den alten Jahresbericht.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
F 285 · OLG Brandenburg · Stand 1/2023
Vermögensverzeichnis

Bei Übernahme der Betreuung ist das gesamte Vermögen der betreuten Person zu erfassen und dem Gericht einzureichen. Grundlage für alle späteren Rechnungslegungen (§ 1835 ff. BGB).

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
F 597 · OLG Brandenburg · Stand 2/2026
Antrag auf Aufwendungsersatz

Für ehrenamtliche Betreuer: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen (Fahrtkosten, Porto, Kopien) beim Betreuungsgericht. Pauschale oder Einzelabrechnung möglich.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
F 583 · OLG Brandenburg · Stand 2/2026
Schlussbericht / Schlussmitteilung

Bei Aufhebung der Betreuung, Tod der betreuten Person oder Betreuerwechsel dem Gericht einzureichen. Beinhaltet abschließende Rechnungslegung und letzten Personensorgebericht.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
💼  Nachlasspflege & Nachlasssachen – Brandenburg
F 4389 · OLG Brandenburg · Stand 1/2023
Nachlassverzeichnis

Strukturiertes Formular zur Erfassung aller Nachlasswerte und -verbindlichkeiten. Pflichteinreichung beim Nachlassgericht bei jeder Nachlasspflegschaft – bildet Basis für Vergütungsberechnung.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
F 1779 · OLG Brandenburg · Stand 1/2023
Merkblatt Rechnungslegung Nachlasspfleger

Erklärt den Aufbau der jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht. Enthält Musteraufstellungen und Erläuterungen zu Einnahmen, Ausgaben und Vermößbericht.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
F 1867 · OLG Brandenburg · Stand 1/2023
Merkblatt Vergütung Nachlasspfleger

Erläutert die Vergütungsgeltendmachung nach § 1888 BGB beim Nachlassgericht – sowohl bei werthaltigem als auch bei mittellosem Nachlass. Mit Antragsmuster.

⬇️  PDF direkt – OLG Brandenburg
📁  Mecklenburg-Vorpommern – Amtsgerichts-Portale
mv-justiz.de · AG Greifswald · Formulare + Vordrucke
Betreuungsformulare Amtsgericht Greifswald

Das AG Greifswald stellt sämtliche Vordrucke für Betreuungssachen, Erbschaftsangelegenheiten und Nachlasssachen bereit. Darunter Betreuerbericht, Nachlassverzeichnis, Anfangsbericht und Rechnungslegung.

mv-justiz.de · AG Waren & AG Neubrandenburg
Formulare MV Süd – Mecklenburgische Seenplatte

Für meinen Mandatsbereich im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: AG Waren (Müritz) und AG Neubrandenburg – Betreuungsvordrucke, Betreuerbericht und Jahresbericht direkt downloadbar.

ℹ️  Hinweis zur Aktualität: Alle Direktlinks führen auf die offiziellen Justizserver (OLG Brandenburg, mv-justiz.de, bmj.de). Die Brandenburg-Formulare haben Stand 2/2026 – das sind die zum März 2026 aktuellsten verfügbaren Fassungen. Bei Fragen zum richtigen Formular oder zur zuständigen Gerichtsabteilung helfe ich Ihnen gerne weiter: betreuer_schneider@outlook.de · 03984 / 329 86 22
Leistungsspektrum

Was ich für Sie leiste.

Umfassende rechtliche Betreuung, Nachlassverwaltung und Verfahrenspflegschaft aus einer Hand – für Klienten, Angehörige und Gerichte in der Uckermark und MV.

01
⚖️
Rechtliche Betreuung

Umfassende Betreuung in allen Aufgabenkreisen: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten. Individuell, wunschorientiert.

§§ 1814 ff. BGB · BtOG
02
📋
Nachlasspflegschaft

ipb-zertifiziert. Sicherung und Verwaltung unbekannter Nachlässe, Erbenermittlung, Nachlassabwicklung für Gerichte in Brandenburg und MV.

§§ 1960 f. BGB
03
🏛️
Verfahrenspflegschaft

ipb-zertifiziert. Vertretung Betroffener in Betreuungs- und Nachlasssachen. Unterbringung, Fixierung, medizinische Maßnahmen. Sehr guter Erfolg (2022).

§ 317 FamFG
04
📝
Testamentsvollstreckung

Ordnungsgemäße Ausführung letztwilliger Verfügungen. Abwicklung komplexer Nachlässe, Erbauseinandersetzung, Korrespondenz Finanzbehörden.

§§ 2197 ff. BGB
05
🔄
Ergänzungsbetreuung

Übernahme einzelner Aufgabenkreise bei Interessenkollision oder Verhinderung des Hauptbetreuers. Schnelle Verfügbarkeit.

§ 1817 BGB
06
🤝
Verhinderungsvertretung

Kurzfristige Überbrückung bei Verhinderung des bestellten Betreuers. Nahtlose Weiterführung aller dringlichen Angelegenheiten.

§ 1816 BGB
07
🏠
Nachlassverwaltung

Sicherung und geordnete Abwicklung des Nachlasses zum Schutz der Gläubiger und Erben. Vollständige Dokumentation, Berichtspflichten.

§§ 1975 ff. BGB
08
💼
Beratung für Gerichte

Gutachterliche Stellungnahmen, Hilfe bei der Betreuerbeschaffung, Kooperation mit Betreuungsbehörden. Direkte Erreichbarkeit für Rechtspfleger.

§§ 26 ff. BtOG
Transparente Abrechnung

Gesetzliche Vergütung.

Vergütungsstufe 1 (früher A+B)
Grundstufe
Ohne Hochschulstudium Rechtswiss.

Betreuer ohne oder mit nicht-juristischem Hochschulstudium. Die bisherige Stufe A entfällt – deren Betr. werden nun mit Stufe-1-Pauschalen vergütet.

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VBVG
Vergütungsstufe 2 – Michael Schneider (früher C)
Qualifikationsstufe
Abgeschlossenes Hochschulstudium Rechtswiss.

1. Juristisches Staatsexamen + Referendariat (alle Stationen). Höchste Vergütungsstufe. Gilt auch für Zeitvergütung (Verfahrenspflegschaft, Ergänzungsbetreuung): 44 €/Std.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VBVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 VBVG
Vergütungssystem · § 1888 BGB

Wer zahlt – und wie viel?
Einfach erklärt.

Die entscheidende Frage
Kann der Nachlass die Vergütung des Nachlasspflegers vollständig bezahlen?
Ja – Nachlass ist werthaltig
Nachlass zahlt
Der Nachlasspfleger entnimmt die Vergütung direkt aus dem Nachlassvermögen.
Stundensatz: individuell nach Fachkenntnissen und Schwierigkeitsgrad gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB – in der Regel deutlich über den VBVG-Sätzen.
Typisch: 90–130 €/Std. netto (Region BB/MV, inflationsbedingt steigend)
Festsetzung durch das Nachlassgericht
ℹ️ Nein – Nachlass ist mittellos
Staatskasse zahlt
Der Nachlasspfleger erhält die Vergütung aus der Landeskasse.
Stundensatz: gesetzlich nach § 3 VBVG i.V.m. § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei abgeschlossenem Hochschulstudium Rechtswissenschaften (Stufe C) gilt derzeit 44 €/Std. netto (ab 01.01.2026).
Festsetzung durch das Nachlassgericht
Zahlung durch die Landeskasse (§ 1880 BGB)
Werthaltig / Nicht mittellos
Aktiva decken die Vergütung vollständig
  • Bankguthaben, Bargeld
  • Grundstücke, Immobilien
  • Fahrzeuge, Lebensversicherungen, Wertgegenstände
  • Auch bei formaler Überschuldung möglich, solange Aktivvermögen die Pflegervergütung trägt (BGH IV ZB 8/23)
→ Vergütung aus dem Nachlass · höhere Stundensätze nach § 1888 Abs. 2 BGB
Mittellos (§ 1880 BGB)
Aktivmasse reicht nicht, um die Vergütung zu decken
  • Kein oder nur minimales Aktivvermögen
  • Schulden überwiegen und Aktiva decken nicht einmal die Vergütung
  • Alles-oder-Nichts-Prinzip: Reicht das Vermögen auch nur teilweise nicht, gilt der gesamte Nachlass als mittellos (OLG Oldenburg, BGH IV ZB 16/20)
  • Keine Aufspaltung möglich: Teils aus Nachlass, teils aus Staatskasse
→ Vergütung aus der Staatskasse · VBVG-Sätze gelten
VBVG-Zeitvergütung bei mittellosem Nachlass – ab 01.01.2026 (KostBRÄG 2025, § 3 VBVG):

Vergütungsstufe 1 (früher A+B)
26,00 €
Ohne Hochschulstudium Rechtswiss.
Vergütungsstufe 2  ←  M. Schneider (früher C)
44,00 €
Abgeschl. Hochschulstudium Rechtswiss. · § 4 Abs. 1 Nr. 3 VBVG

Ab 01.01.2026 gibt es nur noch zwei Vergütungsstufen (§ 8 VBVG). Stufe A entfällt ersatzlos; deren Betr. werden in Stufe 1 eingruppiert. Bis 31.12.2025 galt: A = 19,50 € / B = 25,00 € / C = 39,00 €.   § 3 VBVG gilt im Rahmen der Nachlasspflegschaft nur bei mittellosem Nachlass (§ 1888 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei werthaltigem Nachlass: § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB – Stundensatz deutlich höher.
Nachlasspflegschaft · § 1888 Abs. 2 BGB

Vergütung als Nachlasspfleger.

Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nicht nach dem VBVG, sondern nach § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB (seit 01.01.2023). Maßgeblich sind die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Der Stundensatz ist so zu bemessen, dass er mindestens eine kostendeckende Vergütung gewährleistet – deutlich über den VBVG-Sätzen.

Einfache Pflegschaft
90–100 €
netto pro Stunde
  • Routinemäßige Nachlasssicherung
  • Geringer Nachlasswert
  • Wenige Gläubiger / Erben
  • Keine komplexen Rechtsfragen
Mittlerer Schwierigkeitsgrad
110–125 €
netto pro Stunde · typischer Bereich
  • Erbenermittlung erforderlich
  • Mehrere Gläubiger / Aufgebotsverfahren
  • Immobilien, Versicherungen, Mietrecht
  • Erhebliche Haftungsrisiken
Typischer Bereich Region BB/MV
Schwierige Pflegschaft
130–150 €
netto pro Stunde
  • Komplexe Unternehmensbeteiligungen
  • Internationale Vermögenswerte
  • Nachlassinsolvenz / Gläubigeraufgebot
  • Streitige Erbfolge, Testamentsauslegung
§ 1888 Abs. 2 BGB (seit 01.01.2023) – Stundensatz richtet sich nach Fachkenntnissen und Schwierigkeit, nicht nach VBVG. VBVG-Sätze gelten nur bei mittellosem Nachlass (§ 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 3 VBVG; dann derzeit 44 €/Std. für Vergütungsstufe 2). Bei nicht-mittellosem Nachlass: Sätze deutlich darüber.

Aktuelle Rechtsprechung – Brandenburg (OLG Brandenburg):
OLG Brandenburg, 22.07.2025 – 3 W 139/24 (Oranienburg): Ständige Rspr. BB: einfach 90 € / mittelschwer 110 € / schwer 130 € – nunmehr inflationsbedingt anzuheben; Verweis auf KostBRÄG 2025 (VBVG 39 → 44 € ab 01.01.2026) als Maßstab der Anpassung.
BGH, 24.07.2024 – IV ZB 8/23: Stundensatz 100 € bei nicht-mittellosem Nachlass nicht zu beanstanden (Aktivnachlass 1.417 €).
OLG Braunschweig, 01.02.2023 – 3 W 885/22: Rechtsanwaltlicher Nachlasspfleger: 90–120 € als Regelbereich; kein schutzwürdiges Erbeninteresse an besonders günstigem Stundensatz.

Mecklenburg-Vorpommern (OLG Rostock):
OLG Rostock hat bislang keine eigene Leitentscheidung zu den neuen Sätzen nach § 1888 Abs. 2 BGB (seit 01.01.2023) veröffentlicht. Die Amtsgerichte MV (Neubrandenburg, Greifswald, Demmin, Waren (Müritz), Pasewalk) orientieren sich daher an der bundesweiten OLG-Linie (90 / 110 / 130 €, inflationsbedingt anzupassen).
OLG Rostock, 22.04.2021 – 3 W 70/18 (Grevesmühlen): Zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt kann anwaltliches Honorar (RVG) zusätzlich abrechnen, soweit ein Nichtjurist in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (z. B. Prüfung notarieller Kaufvertragsentwurf).
• Praxishinweis: In MV ist die Sache auf Beschwerde vor dem OLG Rostock (Zivilsenat, Az.-Muster: 3 W …/…) zu führen. Mangels eigener Rspr. sind die OLG-Brandenburg- und BGH-Entscheidungen unmittelbar zitierfähig.

Sonstige relevante BGH-Rspr.:
BGH, 10.09.2025 – IV ZB 2/25: Mitarbeiterstunden können nicht mit eigenem Stundensatz des Nachlasspflegers abgerechnet werden.
OLG Frankfurt, 22.08.2024 – 21 W 61/24: Inflationsbedingte Anhebung der Sätze bundesweit erforderlich; Ballungsraumzuschlag (Frankfurt: +15–20 €) nicht auf ländliche Regionen übertragbar.
KostBRÄG 2025 – Stündliche Ansätze ab 01.01.2026. Gelten für Betreute in anderen Wohnformen (ambulant/nicht-stationär). Äquivalenz zur Heimunterbringung setzt nach BGH sowohl 24h-Pflege als auch fehlendes freies Wahlrecht des Pflegedienstleisters voraus (BGH XII ZB 436/19; XII ZB 582/20; XII ZB 46/21).
Regional verwurzelt

Mein Einzugsgebiet.

Brandenburg
Uckermark &
Barnim
  • AG Prenzlau (Hauptbüro)
  • AG Angermünde
  • AG Templin
  • AG Eberswalde
Mecklenburg-Vorpommern
Vorpommern &
Mecklenburgische Seenplatte
  • AG Neubrandenburg
  • AG Greifswald
  • AG Demmin
  • AG Waren (Müritz)
  • AG Pasewalk
Neue Kooperationen gesucht

Nachlassgerichte aufgepasst:
Ich erweitere mein Netzwerk.

Als BdB-zertifizierter Nachlasspfleger und ipb-zertifizierter Verfahrenspfleger stehe ich auch Gerichten zur Verfügung, mit denen noch keine Zusammenarbeit besteht.

Nachlasspflegschaften (§§ 1960 f. BGB) – auch kurzfristig
Verfahrenspflegschaft (§ 317 FamFG) in Betreuungs- und Nachlasssachen
Gesamtes Einzugsgebiet: Uckermark, Barnim, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern – 10 Amtsgerichte in 2 Bundesländern
Direkt ansprechen:
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Zweigbüro: Parkstraße 12, 17089 Gültz (MV) – nur nach Vereinbarung.

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Diesterwegstraße 6, 17291 Prenzlau
03984 / 329 86 22Mo–Do 10–15 Uhr
Fax: 030 / 868 709 18 59
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Parkstraße 12, 17089 Gültz
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BdB-Qualitätsregister
Mitglied seit 2018 · Register-Nr. 0300596
Registriert gem. § 23 BtOG · LK Uckermark
Registrierung verlängert März 2026
Eilfall & Gerichte – direkt:
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Unser Anspruch

Professionelle Betreuung
auf höchstem Niveau.

Das Büro Schneider ist seit 2016 in der rechtlichen Betreuung tätig und betreut derzeit rund 44 Fälle in zwei Bundesländern. Die Nachfrage – von Amtsgerichten, Betreuungsbehörden und Familien – wächst kontinuierlich. Wir sind bereit, dieses Wachstum strukturiert und qualitätssichernd mitzugehen.

9
Jahre Erfahrung
10
Amtsgerichte
2
Bundesländer
💼  Wir suchen
  • Berufsbetreuer*in – gerne mit BdB-Registrierung oder auf dem Weg dahin
  • Juristisch qualifiziert – Sozialrecht, Betreuungsrecht, Nachlasspflege
  • Region – Uckermark, Barnim oder Mecklenburgische Seenplatte
  • Selbständig oder Anstellung – beide Modelle möglich
🤝
Kooperationen – auch mit bestehenden Büros
Fallabgabe, gemeinsame Fälle, Vertretungsregelungen – sprechen Sie uns an.
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